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Finanzierung und Erhebung von Teilnehmerbeiträgen in der Arbeit mit Gewaltausübenden in häuslichen Beziehungen

Aus dem Standard der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit häusliche Gewalt:

„Täterarbeit darf nicht isoliert stattfinden. Sie benötigt verbindliche Interventionsstrukturen gegen häusliche Gewalt, die von der Täterarbeit aktiv mitgestaltet werden müssen. Kooperation muss auf der konkreten, fallbezogenen Ebene sowie auf übergeordneter, institutioneller Ebene stattfinden. Dabei müssen alle Kooperationspartner/innen über Konzept, Inhalt und Bedingungen der Täterarbeit informiert sein. Die Täterarbeitseinrichtung muss sich aktiv um verbindliche Kooperationsvereinbarungen zu Überweisungs-, Rückmeldungs-, Kontroll- und Evaluationsverfahren bemühen. Dies betrifft insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Täterarbeit, der Frauenunterstützung, des Kinderschutzes, der Justiz und der Polizei.“

(BMFSFJ 2019: 7)

Die Arbeit mit männlichen Tätern häuslicher Gewalt wird in der Praxis oft, gerade von den Finanzierungsgebern auf das eigentliche Programm innerhalb der Arbeit reduziert. Dies wird jedoch der praktischen Erfahrung in der Realität der Arbeit und zudem den Erläuterungen zu Artikel 16 der Istanbul Konvention in der deutschen Fassung nicht gerecht – besonderen Erfolg verspricht die Arbeit mit Gewaltausübenden in sogenannten Kooperationsbündnissen.

Wesentlicher Punkt und oft vergessener Faktor ist der Umstand, dass die Arbeit ohne Vernetzung und Kooperation mit Netzwerkpartnern qualitativ nicht gelingen kann. Die Vernetzung ist unter dem Gesichtspunkt, dass man in einem gewaltbelasteten Familiensystem arbeitet und zur Einschätzung eines weiteren Risikos für Betroffene unabdingbar. Für die Finanzierungsgeber würde dies bedeuten, dass gerade für diesen Bereich zusätzliche Mittel zu Verfügung gestellt werden müssten.

Nicht nur aus pädagogischen Gründen sind nach Auffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit häusliche Gewalt Teilnehmergebühren 2 unabdingbar in der Arbeit mit Gewaltausübenden. Es wird dringend davon abgeraten, Teilnehmergebühren nicht zuzulassen. Leider ist es in mehreren Bundesländern gängige Praxis, Teilnehmergebühren von einer möglichen Finanzierung in Abzug zu bringen. Diese Praxis ist vor dem Hintergrund des zu erbringenden Eigenanteils für die Träger aus wirtschaftlicher Sicht abzulehnen. Genau diese Teilnehmergebühren bzw. -beiträge würden die Träger in die Lage versetzen, die erzielten Einnahmen zur Sicherstellung der Vernetzung zu verwenden, sodass eine qualitativ hochwertige Arbeit möglich ist.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit häusliche Gewalt empfiehlt deshalb, Beiträge für die Teilnahme am Täterprogramm grundsätzlich zu erheben und empfiehlt deren Verwendung für die Vernetzungsarbeit. Eine Verrechnung mit anderweitigen Zuschüssen ist abzulehnen.

Roland Hertel, Vorstandsvorsitzender BAG Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V.


Quellen:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2019): Arbeit mit Tätern in Fällen häuslicher Gewalt: Standard der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. Berlin, S. 7

Council of Europe (2011): Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und erläuternder Bericht [online] Abgerufen unter: https://rm.coe.int/1680462535, S. 62, Absatz 104

Ansprechperson

Linda Conradi
Geschäftsleitung
info@bag-taeterarbeit.de

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